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KG, Beschl. v. 03.03.2017 - 13 WF 39/17

Immer wieder gibt es zwischen getrenntlebenden Elternteilen Streit über die Ausstattung des Kindes während des Umgangs. Der betreuende Elternteil versorgt die Kinder häufig nicht mit der für den Umgang erforderlichen Ausstattung. Dabei kann es sich um Wechselkleidung, Freizeitbekleidung oder Hygieneartikel (z. B. Windeln) handeln.

Das Kammergericht hat nochmals klargestellt, dass es dem betreuenden Elternteil obliegt, das Kind für den Umgang „zu rüsten“.

Aus § 1684 Abs. 2 BGB ergibt sich eine umgangsrechtliche Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit der hierfür erforderlichen Kleidung auszustatten. Zwar befreit dies nicht den Umgangsberechtigten, Ersatzkleidung für das Kind zur Verfügung zu halten, dies erreicht jedoch nicht das Maß einer Vollversorgung. Der Umgangsberechtigte als barunterhaltspflichtige Person erbringt seine Leistung zur Ausstattung des Kindes durch den Barunterhalt. Dies gilt zumindest dann, wenn nicht das Wechselmodell praktiziert wird. Ausnahmen kann es zudem bei Fragen besonderer Ausstattungen und Umstände geben.

 

 

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