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Dashcam im öffentlichen Straßenverkehr

Bei der Nutzung von Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr muss man unter der Rechtmäßigkeit nach dem Datenschutzrecht und der Frage, der Verwertbarkeit als Beweismittel in Zivilrechtsstreitigkeiten unterscheiden.

Datenschutzrecht

Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen stellt datenschutzrechtlich einen erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar und ist daher grundsätzliche eine Verletzung des Datenschutzrechts. Hierzu liegen bereits mehrere Urteil vor, bei denen Autofahrer wegen der Nutzung ihrer Dashcam zu einer Geldbuße verurteilt wurden.

Zivilrecht

Sind die Voraussetzungen einer erlaubten Nutzung einer Dashcam erfüllt, kann das Gericht die durch die Aufzeichnung gewonnen Erkenntnisse im Prozess als Beweismittel verwerten. Entsprechend hat das OLG Nürnberg eine Klage abgewiesen, bei der das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, nachdem ein LKW diesem aufgefahren war. Zwar spricht ein Auffahren grundsätzlich für zu schnelle und/oder dichtes Auffahren; im vorliegenden Fall konnte jedoch durch die Dashcam-Aufzeichnung der Vortrag des Beklagten bewiesen werden, der Kläger sei von der linken Spur plötzlich rüber gezogen und habe dann grundlos abrupt gebremst. Den Einwand der Nichtverwertbarkeit wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wies das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Wahrheitsfindung, um ein Fehlurteil zu vermeiden, zurück. Möglich wurde dies dadurch, da die Dashcam so programmiert war, dass diese ausschließlich für 30 Sekunden aufzeichnet, wenn sie einen starken Ruck (z. B. bei Vollbremsung) erfährt. Damit war die Aufzeichnung mit dem Datenschutzrecht (hier mit § 6 Abs. 1 BDSG) vereinbar, weil sie nicht dauerhaft, sondern rein anlassbezogen erfolgte.

 

 

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