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Von einem Wechselmodell im Umgangsrecht spricht man dann, wenn die Eltern das Kind in gleichem Umfang betreuen. Dabei handelt es sich also um den gleichen Zeitaufwand beider Elternteile bei der persönlichen Betreuung des Kindes. Beispiel: das Kind lebt im Wechsel zwei Wochen beim Vater, dann zwei Wochen bei der Mutter. Das Wechselmodell ist abzugrenzen von dem erweiterten Umgang.

 

Die Bedeutung, ob ein Wechselmodell oder ob ein (erweiterter) Umgang vorliegt, zeigt sich u. a. bei den Fragen der Vertretungsbefugnis und der Aufteilung von Bar- und Naturalunterhalt. Beispielsweise sind bei einem echten Wechselmodell beide Elternteile barunterhaltspflichtig!

 

 

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